7. Auftreten von Schäden
Bei Auftreten von Betriebsstörungen oder Schäden am Mietfahrzeug jeder Art ist sofort der Vermieter zu verständigen und dessen Weisung einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter und der Lenker die hierfür anfallenden Kosten und haften für jeden Schaden, den der Vermieter etwa erleidet, insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8.a, wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Mieters und des Lenkers unwirksam werden.
8. Umfang der Haftung des Mieters und des Lenkers
a) ohne Haftungsreduzierung:
Hat der Mieter und der Lenker keine Haftungsreduzierung vereinbart, haften beide dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug (einschließlich Parkschäden) unabhängig von einem Verschulden in voller Höhe für den entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden.
Insbesondere wird betreffend die Schadenersatzforderung des Vermieters zwischen den Vertragsparteien vereinbart, daß
a.b) im Falle einer Totalbeschädigung oder eines Totalverlustes des Mietfahrzeuges der Wiederbeschaffungswert, allfällige Umbaukosten und An- und Abmeldespesen.
a.c) im Falle einer Teilbeschädigung des Mietfahrzeuges die Reparaturkosten und die eingetretene Wertminderung,
a.d) in beiden unter a.b) und a.c) genannten Fällen Abschlepp- u. Rückholkosten, der Verdienstentgang für die angemessene Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bzw. der Reparatur des Mietfahrzeuges je Ausfalls- bzw. Stehtag in pauschalierter Höhe eines Tagessatzes zum Normaltarif lt. Preisliste des Vermieters für das betreffende Mietfahrzeug unabhängig vom Nachweis eines effektiven Verdienstentganges bzw. der konkreten Vermietbarkeit des abhanden gekommenen oder beschädigten Mietfahrzeuges durch den Vermieter, sowie alle mit der Schadenbearbeitung dem Vermieter entstehenden Kosten vom Mieter und vom Lenker gemäß Ziffer 6. an den Vermieter zu bezahlen sind.
b) mit Haftungsreduzierung:
Selbstbehalt pro Schadensfall netto Euro 300.-
Hat der Mieter und der Lenker eine Haftungsreduzierung erworben, reduziert sich die Haftung bei Beschädigung des Mietfahrzeuges durch Unfall- ohne Rücksicht auf die Schadenursache - grundsätzlich auf einen Betrag von netto Euro 300,-- pro Schadensfall.
Im Falle des Diebstahls des Mietfahrzeuges beträgt der Selbstbehalt des Mieters bzw. des Lenkers netto Euro 2.000.-
Darüber hinaus haften der Mieter und der Lenker dem Vermieter in voller Schadenshöhe - unter Anrechnung des oben angeführten Selbstbehaltes - bei Vorliegen von Vorsatz, (grober Fahrlässigkeit, Falschbetankung,
Fahruntüchtigkeit [wie z.B. Alkohol- oder Drogeneinfluß, Übermüdung etc.]; Unfallflucht;), Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Mietfahrzeugs und Beschädigung des Mietfahrzeugs durch das Ladegut selbst bzw. beim Be- oder Entladevorgang. In diesen Fällen hat der Mieter auch die daraus resultierende Folgeschäden - wie Wertminderung, Mietausfall, Berge-, Abschlepp- u. Überstellungskosten, behördliche Ab- u. Anmeldekosten sowie allgemeine Unkosten- dem Vermieter zu ersetzen.
Weiters haften der Mieter und der Lenker dem Vermieter bei Verstoß gegen die in den Ziffern 3.,4.,5.,7.,9. enthaltenen Verpflichtungen im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Punkt 8a. Die Mietvertragsbedingungen unterliegen nicht den allgemeinen Kfz-Kaskobedingungen.
9. Besondere Pflichten des Mieters und des Lenkers bei einem Schaden
Im Falle eines Unfalls oder eines Diebstahls ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben.
Für die Schadenbearbeitung wird vom Vermieter eine Gebühr von netto Euro 39.- pro Schadenfall dem Mieter oder dem Lenker in Rechnung gestellt.
Zur Ermittlung der Schadentatsachen ist sofort, unmittelbar nach dem Schaden, die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schaden polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Bei Beschädigung des Mietfahrzeuges, insbesondere durch Verkehrsunfall, sind der Mieter und der Lenker verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschrift aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen und die Haftpflichtversicherungen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht abgegeben werden. Handelt der Mieter oder der Lenker dieser Vorschrift zuwider, so haften beide dem Vermieter für den eingetretenen Schaden in voller Höhe, insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8.a) auch dann, wenn eine Haftungsreduzierung abgeschlossen wurde.
10. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag wird Wien vereinbart. Des weiteren vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag einschließlich der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen des Vermieters gegen den Mieter und den Lenker. Der Lenker, als Mitmieter gemäß Ziffer 2. erklärt ausdrücklich, vom Mieter zum Abschluß der Vereinbarung des Erfüllungsortes und der Gerichtsstandvereinbarung bevollmächtigt zu sein und bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages(die Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht gegenüber Konsumenten).
11. Schlußbestimmungen
Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen aus irgendwelchen Gründen treten lediglich diese außer Kraft und zieht dies nicht die Nichtigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen oder gar des ganzen Vertrages nach sich.
Wenn Sie sich ausführlich über die allgemein gültigen Vermietbedingungen informieren möchten, können Sie diese hier als
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